Waffengesetz 2004
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
Abschnitt 2
Umgang mit Waffen oder Munition
Unterabschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
§ 5 Zuverlässigkeit
§ 6 Persönliche Eignung
§ 7 Sachkunde
§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen
Unterabschnitt 2
Erlaubnisse für einzelne Arten des
Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen
Ausnahmen
§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
Unterabschnitt 3
Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und
Schießen zu Jagdzwecken
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine
§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen,
Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege
§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder
Munitionssammler
§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder
Munitionssachverständige
§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen
durch gefährdete Personen
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
Unterabschnitt 4
Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel,
Schießstätten, Bewachungsunternehmer
§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
§ 22 Fachkunde
§ 23 Waffenbücher
§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen
§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
§ 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch
Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
Unterabschnitt 5
Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition
in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes
§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes
§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in
andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder
Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 6
Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung,
Anzeigepflicht
§ 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
§ 37 Anzeigepflichten
§ 38 Ausweispflichten
§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
Unterabschnitt 7
Verbote
§ 40 Verbotene Waffen
§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
Abschnitt 3
Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden
§ 45 Rücknahme und Widerruf
§ 46 Weitere Maßnahmen
§ 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur
Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 48 Sachliche Zuständigkeit
§ 49 Örtliche Zuständigkeit
§ 50 Kosten
Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 51 Strafvorschriften
§ 52 Strafvorschriften
§ 53 Bußgeldvorschriften
§ 54 Einziehung und erweiterter Verfall
Abschnitt 5
Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und
Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer
Staaten
§ 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher
§ 57 Kriegswaffen
Abschnitt 6
Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
§ 58 Altbesitz
§ 59 Verwaltungsvorschriften
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter
Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder
Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,
insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer
Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die
Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder
herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt,
überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet,
instand setzt oder damit Handel treibt.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen
nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs
und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1
(Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste)
Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu
diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der
Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2
Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen
und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden
ist.
(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird
oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3
und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige
Behörde.
Antragsberechtigt sind
1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit
sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft
machen können,
2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören.
Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein
verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses
abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten
Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.
(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften
Reizstoffsprühgeräten haben.
(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche im Einzelfall
Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Abschnitt 2 Umgang mit Waffen oder Munition
Unterabschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6)
besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine
Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für
Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden,
wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf
Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen
in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut
auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen
Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten
waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies
kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.
§ 5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden
werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder
diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit
Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen
gemeingefährlichen Straftat,
c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem
Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von
mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe
rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von
Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation
unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren
Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht
nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht
verstrichen sind,
3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in
den letzten fünf Jahren verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere
gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind,
4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit
richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1
Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird
die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung
in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des
Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende
Erkundigungen einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt
sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche
Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von
ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck
der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Über die
Erteilung einer Auskunft über die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen Daten entscheidet
die Waffenbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die
personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.
§ 6 Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1. geschäftsunfähig sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank
oder debil sind oder
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht
vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig
verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder
Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit
beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen
Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im
Erziehungsregister eingetragene
Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des
Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach
Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller
beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf
seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder
fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung
aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die
erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf
eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und
Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über
die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten
bei den
zuständigen Behörden zu erlassen.
§ 7 Sachkunde
(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür
bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder
Ausbildung nachweist.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die
waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das
Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie
über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.
§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor
allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder
Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete
Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer,
und
2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den
beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.
(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der
Antragsteller
1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1
anerkannten Schießsportverband angehört, oder
2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.
§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere
um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen
oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit
Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert
und ergänzt werden.
(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach §
27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1
genannten Zwecken getroffen werden.
Unterabschnitt 2 Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder
Munition, Ausnahmen
§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine
Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene
Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen
sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum
Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz
wird in der Regel unbefristet erteilt. Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis
nach Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter
Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich
anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs
vorzulegen.
(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen,
kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch
einem schießsportlichen Verein als juristischer Person erteilt werden. Sie ist
mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von
Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5
eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht
vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte
verantwortliche Person aus dem schießsportlichen Verein aus oder liegen in ihrer
Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist
der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche
Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen
werden, so ist die dem schießsportlichen Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis
zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in
eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den
übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine
bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die
Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition
unbefristet.
(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.
Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte
Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um
höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur
ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des
Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein
darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen
von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).
(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen
Erlaubnisschein erteilt.
§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1
Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) oder von Munition für eine solche
darf einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) hat, nur erteilt werden,
wenn sie
1. die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat im Wege
der Selbstvornahme verbringen wird oder
2. eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass und aus welchen Gründen sie die
Schusswaffen oder die Munition nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
besitzen beabsichtigt.
Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3
Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche darf nur erteilt werden, wenn
über die Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustimmung dieses
Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird.
(2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B)
oder Munition für eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Erlaubnis
dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt, wenn die
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen.
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von
seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;
2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur
gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von
Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen
Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von
Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden
Vereinigung,
c) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben
darf;
4. von einem anderen,
a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür
der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
b) nach dem Abhandenkommen
wieder erwirbt;
5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf
dieser Schießstätte erwirbt;
6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach §
32 berechtigt mitnimmt.
(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese
1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch
lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;
3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach §
32 berechtigt mitnimmt.
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder
befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem
anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer
an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;
4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines
Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen
führt;
5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder
Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder
akustische Signalgebung erforderlich ist.
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf
einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist
darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten
Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht
mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des
Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum
nicht verlassen können,
b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden
kann,
2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten
Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen
schießen,
3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden
kann,
a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden
Vorführungen,
b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder
Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen,
wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den
Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
Unterabschnitt 3 Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und
Schießen zu Jagdzwecken
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür
bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen
Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind
(Jäger), wenn
1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur
Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich
jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen,
2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der
zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist
(Jagdwaffen und -munition).
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines
Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und
zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von
Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der
Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte
ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von
Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1
Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach
Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in
der jeweiligen Fassung verboten ist.
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein-
und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum
Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er
darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht
schussbereit ohne Erlaubnis führen.
(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes
wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür
bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür
bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im
jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis
erwerben, besitzen, die
Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit
diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.
(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen
in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben,
besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der
Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von
beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat
in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck
des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn
der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den
Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.)
für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse
höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen
mit Kaliber 12 oder kleiner,
sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte
Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür
bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der
einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine
Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten
Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein
regelmäßig als Sportschütze betreibt und
2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des
Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen
erworben werden.
(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von
mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen
Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird
durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers
glaubhaft gemacht, wonach
die weitere Waffe
1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.
(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine
unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit
glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie
von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von
mehrschüssigen Kurzund Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten
Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber
binnen zwei Wochen zu beantragen.
§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine
(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher
Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der
1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in
schießsportlichen Vereinen organisiert ist,
2. mindestens 10.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als
Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,
3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,
4. a) auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und
b) zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines
altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen
Vereinen hinwirkt,
5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,
6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer
genehmigten Schießsportordnung organisiert und
7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden
schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft,
dass diese
a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
obliegenden Pflichten erfüllen,
b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten
jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem
erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde,
führen und
c) über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung
betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten
für derartige Schießstätten nachweisen.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann
abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert,
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür
bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des
Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2
ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens
2.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren
Vereinen haben.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im
Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der
Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur
auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1
zuständigen Behörden der übrigen Länder.
(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung
kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre
Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die
Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist.
Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die
Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach
§ 14 Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung
anzuerkennen.
Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen
Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab
der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die
Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung
beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur
Aufhebung der Anerkennung.
(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde
Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein
ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.
(6) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer
genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen
Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen
darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.
(7) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung der Teile der
Sportordnungen der Schießsportverbände, die für die Ausführung dieses Gesetzes
und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Das
Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des
Schießsports
1. Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum
sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom
Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer
Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind,
sowie
2. einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundesund
Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das
Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und
der Genehmigung der Schießsportordnung eines solchen Verbandes unter
Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.
§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen,
Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis
zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition wird bei
Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung
(Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine Bescheinigung der
Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege
des Brauchtums benötigen.
(2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen
zu tragen, kann für die Dauer von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen
von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von sonstigen zur
Brauchtumspflege benötigten Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem
verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung unter den
Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die
erforderliche Sorgfalt beachtet wird.
(3) Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen
außerhalb von Schießstätten mit Kartuschenmunition bei Veranstaltungen nach
Absatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem verantwortlichen Leiter der
Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn
1. in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht
vorliegt,
2. die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewährleistet ist,
3. Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder die Allgemeinheit zu
befürchten sind und nicht durch Auflagen verhindert werden können oder
4. kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 nachgewiesen
ist.
Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der Ausnahmebewilligung nach Absatz 2
verbunden werden.
(4) Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Absätze 2 und 3 oder bei
Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne
Erlaubnis führen und damit schießen. Sie dürfen die zur Pflege des Brauchtums
benötigten Schusswaffen auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen, bei denen es
Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine Erlaubnis nach
Absatz 2 oder nach § 42 Abs. 2 erteilt wurde, ohne Erlaubnis führen.
§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder
Munitionssammler
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei
Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition
für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler)
benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische
Sammlung.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel
unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in
bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen
vorzulegen.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch
einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge
eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne
des Absatzes 1 fortführt.
§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder
Munitionssachverständige
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei
Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition
für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung,
Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige)
benötigen.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel
1. für Schusswaffen oder Munition jeder Art und
2. unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde
in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen
vorzulegen. Auf den Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art
findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10 Abs. 1 Satz 4 keine Anwendung,
wenn der Besitz nicht länger als drei Monate ausgeübt wird.
§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen
durch gefährdete Personen
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür
bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,
1. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben
gefährdet zu sein und
2. dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich
ist, diese Gefährdung zu mindern.
(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft
gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen
Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf
der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung
einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen
Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt
diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen. Dem Erwerber infolge eines Erbfalls
ist die gemäß Satz 1
beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser
berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich
geeignet ist.
Unterabschnitt 4 Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung,
Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer
wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder
Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine
Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel
mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie
kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
(2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für
Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis
zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs-
oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung
ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die
Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs, einer
Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten
Personen die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche Eignung
(§ 6) nicht besitzt,
2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei
handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der
Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer
entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,
3. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen nicht die erforderliche
Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt
wird; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine
Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2. weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht
innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang
nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung
des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder
einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen
Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er
die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten
Personen anzugeben.
Er soll diese Personen vorher hierüber unterrichten. Die Einstellung oder das
Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung
beauftragten Person oder bei juristischen Personen den Wechsel einer durch
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat
der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundeskriminalamt, die
Landeskriminalämter und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über
das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder
den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.
§ 22 Fachkunde
(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde
nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer
1. die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die
Handwerksrolle erfüllt,
2. mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und
Munition berufstätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit ihrer Art nach
geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
1. die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und
waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und
Munitionsarten (Fachkunde),
2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von
Prüfungsausschüssen,
3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
zu erlassen.
§ 23 Waffenbücher
(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu
führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib
hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren Bauart nach den
§§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach
§ 9 des Beschussgesetzes unterliegen, sowie auf wesentliche Teile von
Schusswaffen.
(2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, hat
ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen,
ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom Hersteller oder
demjenigen, der die Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht hat, mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe c bestimmten Kennzeichen versehen sind,
2. Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch
nach Absatz 1 zu führen ist,
3. wesentliche Teile von Schusswaffen.
§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe
deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers
oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche
Niederlassung hat,
2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die
Bezeichnung der Geschosse,
3. eine fortlaufende Nummer.
Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist Satz 1 Nr. 3 nicht
anzuwenden.
(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5
Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach
Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976
(BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen.
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit
Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie
(Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen
lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf der
Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem
besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter
dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen
überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Munition den
Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen
gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen
gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben
überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen
gekennzeichnet ist.
(5) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für Schussapparate
herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit
diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese Gegenstände benutzen
will, hat dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter Vorlage der
Marke vorher schriftlich anzuzeigen. Verbringer, die die Marke eines Herstellers
aus einem anderen Staat benutzen wollen, haben diese Marke anzuzeigen.
(6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, sofern es sich um Munition
handelt, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt
ist.
§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der
§§ 23 und 24
1. Vorschriften zu erlassen über
a) Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches,
b) Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und
Waffenhandelsbuches,
c) eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten
sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,
2. zu bestimmen,
a) auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen
anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer
Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen
sind,
b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24
vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind.
(2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden
Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde
- auch nachträglich - anordnen, dass der Besitzer ein bestimmtes Kennzeichen
anbringen lässt.
§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder
Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie
schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von
Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.
(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine
bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken.
Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für
ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung
erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1
ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und
wesentlichen Teilen erteilt werden.
§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder
neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit
Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen
zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit
oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der
zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der
Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§
6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens 1
Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - sowie gegen Unfall in
Höhe von mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und mindestens 100.000 Euro
für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2
richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der
Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser
Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis
vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach
Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich
zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in
geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition
durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder
Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen
wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der
Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das
Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14
Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-,
Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
und 1.2),
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16
Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen
gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis
erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen
Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der
Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während
des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren
Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und
Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut
bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit
sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die
das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports
eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll
bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und
körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die
schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.
(5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis
mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der
Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von
beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat
in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.
(6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung
dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das
Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der
Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber
sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur
einen Schützen bedient.
(7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das
Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen
für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die
Nachbarschaft oder die Allgemeinheit
1. die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen
und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung
für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,
2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei
Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei
Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,
a) dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf,
b) dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das
Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder
anzuzeigen hat,
c) dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus
Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen
Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis
bedürfen,
d) dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen,
aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
e) dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn
der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein
Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung
oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.
§ 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch
Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem
Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft
macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus
Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines
gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für
Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und
2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die
dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.
(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten
Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem
Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.
(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des
Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der
zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die
betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter
Hinweis auf die Erforderlichkeit der Speicherung und Verarbeitung
personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von
Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde
zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die
Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit
Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.
(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen
werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen
nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.
Unterabschnitt 5 Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch
den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren
Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes
kann erteilt werden, wenn
1. er Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt
ist und
2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen
oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A
bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in
den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach
Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das
betreffende Verbringen erteilt.
§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs.
1 durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn der sichere
Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition
Berechtigten gewährleistet ist. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A
bis D) aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
(Drittstaat), durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen Mitgliedstaat
verbracht werden, so bedarf die Erlaubnis zu dem Verbringen nach Absatz 1 auch,
soweit die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen
vorheriger Zustimmung.
§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in
andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen
anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn die nach dem Recht des anderen
Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere
Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition
Berechtigten gewährleistet ist.
(2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern (§ 21) kann allgemein die
Erlaubnis nach Absatz 1 zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu
Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren
erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder
Munition beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein
Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher schriftlich anzuzeigen.
§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren
Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich
des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für
einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um
jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat gilt bei
der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3
(Kategorien A bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen
Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1
mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen
Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen
in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des
Absatzes 2 nicht für
1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien
C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der
Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des
Schießsports,
3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen
nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte
Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen, sofern sie
den Grund der Mitnahme nachweisen können.
(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort
jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis
erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.
(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den
Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht
1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb
oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden, oder
2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der
Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden.
(6) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes
haben und Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis
D) in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird ein Europäischer
Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den
Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt sind.
§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder
Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs. 1 hat derjenige, der sie aus
einem Drittstaat in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringen oder mitnehmen will, bei der nach Absatz 3 zuständigen
Überwachungsbehörde beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzumelden und auf
Verlangen vorzuführen und die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme
nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den Überwachungsbehörden zur
Prüfung auszuhändigen.
(2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel
und -behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob
die für das Verbringen oder die Mitnahme in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
geltenden Bestimmungen eingehalten sind.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das
Bundesministerium des Innern bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die
bei der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme von Waffen oder Munition
mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder
wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken diese
bei der Überwachung mit.
Unterabschnitt 6 Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung,
Anzeigepflicht
(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die
Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur
gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung
sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein.
Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden;
dies gilt nicht
im Fall des Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit
einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition
einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs.
2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.
(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf
Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die
Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben -
die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die
Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen
binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Überlässt
sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis
bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich
anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer
Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt
nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind
anzugeben Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des
Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung.
Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind
darüber hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben. Bei Überlassung
an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige lediglich
der Name der Firma und die Anschrift der Niederlassung anzugeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder
Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die
Vorschriften des § 31 bleiben unberührt.
(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat
dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht
in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.
(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten
Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni
1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch
Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet oder
ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich
dem Bundeskriminalamt schriftlich
anzuzeigen. Dies gilt nicht
1. für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an
staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen
Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen
zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch
Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen
wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder
2. soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 31 Abs. 2 Satz 3
bestehen.
(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von
Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten
Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen
beizufügen sind.
§ 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
(1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder
Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das
Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:
1. bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition:
Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis,
2. bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger
Munition sowie sonstigen Waffen: Abgabe nur an Personen mit vollendetem
18. Lebensjahr,
3. bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung, sowie
seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene Marke
bekannt zu geben. Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur
veröffentlicht werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters sowie
die von ihm je nach
Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten. Satz 2 gilt nicht für die
Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn dieser der
Bekanntgabe widerspricht. Derjenige, der die Anzeige oder Werbeschrift
veröffentlicht, ist im Fall des Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde
verpflichtet, die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang aufzubewahren
und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit
Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1
bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des
Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen. Beim Überlassen von
Schreckschuss-, Reizstoffoder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat
der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit des
Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und die Erfüllung
dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren.
(3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder
Stoßwaffen ist verboten:
1. im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der
Gewerbeordnung,
2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der
Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die
Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen
öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten
Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die
Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk
zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte
sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition
aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis
erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai
1997) 1) oder einer Norm mit gleichem
Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.
(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist,
und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1
Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis
aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der
Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn
Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als
gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder
einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen
EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als
gleichwertig anzusehen.
(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der
zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf
Verlangen nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren
Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur
Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt.
Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb
und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder
in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der
Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung
einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist
gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen
und nachzuweisen.
(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter
Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen oder
Munition und der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen
oder zusätzliche Anforderungen festzulegen. Dabei können auch Anforderungen an
technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Nutzung von
Schusswaffen festgelegt werden.
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden
Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer
Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen
Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
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1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.
3) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
§ 37 Anzeigepflichten
(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in
ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition
sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar
gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen
Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf
der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein
Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten
zu.
(2) Sind jemandem Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder
Erlaubnisurkunden abhanden gekommen, so hat er dies der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen und, soweit noch vorhanden, die Waffenbesitzkarte und
den Europäischen Feuerwaffenpass zur Berichtigung vorzulegen. Die örtliche
Behörde unterrichtet zum Zweck polizeilicher Ermittlungen die örtliche
Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.
(3) Wird eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, oder eine
verbotene Schusswaffe nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2 nach den Anforderungen
der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht oder
zerstört, so hat der Besitzer dies der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen
schriftlich anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand vorzulegen. Dabei
hat er seine Personalien sowie Art, Kaliber, Herstellerzeichen oder Marke und -
sofern vorhanden - die Herstellungsnummer der Schusswaffe anzugeben.
§ 38 Ausweispflichten
Wer eine Waffe führt, muss
1. seinen Personalausweis oder Pass und
a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder,
wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
b) im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von
Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs.
1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der
Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für
den Grund der Mitnahme,
c) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3
(Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem
anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine
Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
d) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3
(Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1
bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des § 32 Abs. 3
zusätzlich einen Beleg für den Grund der Mitnahme,
e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen
auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg,
aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum
der Überlassung hervorgeht, oder
f) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5
diese, und
2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf
Verlangen zur Prüfung aushändigen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4
Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis
darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt
worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.
§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine
Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen
betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt
oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen
Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu
diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Auskünfte zu erteilen; eine
entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach
§ 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der
Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.
(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine
Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen
Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt,
Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu
betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen
und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten
auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen
dessen
Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der
Besitzer von
1. Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder
2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen
angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.
Unterabschnitt 7 Verbote
§ 40 Verbotene Waffen
(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in
Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder
aufzufordern.
(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit
jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.
(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz
verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern
nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung
ihrer Tätigkeit benötigen.
(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2
Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die
Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche
Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere
angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder
Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für
wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer
kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr
für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in
ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen
oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition
unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz
Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz
4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam,
solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem
Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist.
§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall
(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition,
deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder
Munition untersagen,
1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle
des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der
rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen
berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die
erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den
Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche
Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die
Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder
fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder
körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition,
deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von
Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen
geboten ist.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über
den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen,
Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt,
darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von
Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche
Eignung (§ 6) besitzt,
2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der
öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen
ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den
Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden
Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition
geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4. auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen
und Ausstellungen.
Abschnitt 3 Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen
personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen in den Fällen des §
5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige Rechtsvorschriften
des Bundes- oder Landesrechts, die eine Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen
vorsehen oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt.
(2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auf Ersuchen der
zuständigen Behörde verpflichtet, dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher
Übermittlungsbefugnisse personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Daten
nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen geheim gehalten werden müssen.
§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden
(1) Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde
teilt der für den Antragsteller zuständigen Meldebehörde die erstmalige
Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine
Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr verfügt.
(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen,
Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen
Erlaubnis gespeichert ist.
§ 45 Rücknahme und Widerruf
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich
bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich
Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach
diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht
beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines
vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen
des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden.
Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe
handelt.
(4) Verweigert ein Betroffener im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens
von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall
ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder
Ausnahmebewilligung gegeben wäre, seine Mitwirkung, so kann die Behörde deren
Wegfall vermuten. Der Betroffene ist hierauf hinzuweisen.
§ 46 Weitere Maßnahmen
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat
der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde
unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder
erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt
er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen
angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder
einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde
führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen
oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem
vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann
die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem
Berechtigten überlässt oder
2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt
und
3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder
Munition sicherstellen.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2
und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
1. in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition
missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden
sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die
Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder
Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr
im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende
Wirkung.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach
Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der
Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine
Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die
sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten. Dieselben
Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung
einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der
Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs.
4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der
Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht
bisher Berechtigten zu.
§ 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur
Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur
Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses
Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere
1. Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des
Gesetzes haben, festlegen und
2. das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in
den Geltungsbereich des Gesetzes sowie
3. die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen,
Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln.
§ 48 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten
Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.
(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für
1. ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige
bevorrechtigte ausländische Personen,
2. ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und
unterhaltsberechtigte Kinder,
3. Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe
eingesetzt sind,
4. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
haben.
(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.
§ 49 Örtliche Zuständigkeit
(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche
Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist
1. für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
a) die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will,
oder,
b) soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln lässt, die
Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt,
2. für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 sowie
Bewachungsunternehmer die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche
Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für
1. Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in deren Bezirk geschossen
werden soll, soweit nicht die Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende
Regelung getroffen haben,
2. Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsfesten Schießstätten die
Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder
betrieben oder geändert werden soll,
3. a) Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsveränderlichen Schießstätten
die Behörde, in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat,
b) Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schießstätten die Behörde,
in deren Bezirk die Schießstätte aufgestellt werden soll,
4. Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die Behörde, in deren Bezirk
die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die
Veranstaltung stattfinden soll,
6. die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz
1 auch die Behörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet.
§ 50 Kosten
(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu
bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze
sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder
Untersuchungen verbundene Personalund
Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die
Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die
Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden
Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am
festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. In
der Rechtsverordnung
können ferner die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die
Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die
Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
geregelt werden.
Abschnitt 4 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 51 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.
1.2.1, eine dort genannte Schusswaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt,
verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel
treibt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitgliedes handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe.
§ 52 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1
Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten
Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt,
mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach
a) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34
Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe erwirbt, besitzt oder führt,
c) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder
Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel
treibt,
d) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32
Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieboder
Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung
vertreibt oder anderen überlässt oder
4. entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes
anleitet oder auffordert.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1
Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1,
1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.5, einen dort genannten Gegenstand
erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt,
bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1
a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b) Munition erwirbt oder besitzt, wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
a oder b mit Strafe bedroht
ist,
3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine
Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 eine dort genannte
Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt,
5. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder
erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
zuwiderhandelt,
9. entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10 entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition
ausübt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder
d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 fahrlässig, so ist die Strafe bei den
bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat,
unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 53 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht
erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1
Nr. 1.3.6, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt,
führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder
damit Handel treibt,
3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in
Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer
Schusswaffe schießt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, §
17 Abs. 2 Satz 2 oder § 18 Abs. 2 Satz 2 oder einer vollziehbaren
Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37 Abs. 1
Satz 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs.
3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4, § 21 Abs. 6 Satz 1 und 4, § 24 Abs. 5, § 27
Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 2, Abs.
4 oder Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz
1 oder Abs. 3 Satz 1 oder § 40 Abs. 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Satz 1 die
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine
bereits erteilte Waffenbesitzkarte nicht beantragt oder entgegen § 10 Abs.
1 Satz 4 oder § 34 Abs. 2 Satz 2 die Waffenbesitzkarte oder den
Europäischen Feuerwaffenpass nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, das
Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt,
9. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Abs. 2 oder
3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25
Abs. 1 Buchstabe c, eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der
Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
Munition nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen versieht,
10. entgegen § 24 Abs. 4 eine Schusswaffe oder Munition anderen gewerbsmäßig
überlässt,
11. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder
ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das
Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt,
dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
13. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen
§ 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
14. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,
15. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition nicht anmeldet
oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
16. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder
nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
17. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,
18. entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort genannten
Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
protokolliert,
19. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schusswaffe aufbewahrt,
20. entgegen § 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde nicht mit sich führt oder
nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
21. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
22. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine
Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt
oder
23. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b, § 27 Abs. 7, § 36 Abs. 5 oder § 47 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt
wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Abs. 1 zuständige
Behörde.
§ 54 Einziehung und erweiterter Verfall
(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder
Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände,
1. auf die sich diese Straftat bezieht oder
2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung
gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen.
(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen
werden.
(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind anzuwenden. In den Fällen der §§ 51, 52 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 bis 3 ist § 73d
des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten
verbunden hat.
(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74b Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches kommt
auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine
Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach §
10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.
Abschnitt 5 Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und
Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer
Staaten
(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht
anzuwenden auf
1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Streitkräfte,
3. die Polizeien des Bundes und der Länder,
4. die Zollverwaltung und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.
Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit
Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu
ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder
Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des
Dienstes.
(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des
Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer
Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42
Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen
oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. Die
Bescheinigung
ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die
Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des
Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die
dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im
Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung
oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer
zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses
Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung
oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.
(4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und
ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden.
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für
sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung kann
die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.
(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 Satz 1
entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes
treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
§ 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher
Auf
1. Staatsgäste aus anderen Staaten,
2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen
Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes
aufhalten, und
3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und 2
genannten Personen obliegt,
ist § 10 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 nicht anzuwenden, wenn ihnen das
Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich nicht um Gäste des Bundes handelt, die
nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung erteilt hat. Die
Bescheinigung, zu deren Wirksamkeit es der Bekanntgabe an den Betroffenen nicht
bedarf, ist zu erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur
Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen Besuchen, geboten
ist. Es muss gewährleistet sein, dass in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbrachte oder dort erworbene Schusswaffen oder Munition nach Beendigung des
Besuches aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder einem Berechtigten überlassen
werden. Sofern das Bundesverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1 nicht
rechtzeitig tätig werden kann, entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung
die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde. Das Bundesverwaltungsamt ist über die
getroffene Entscheidung zu
unterrichten.
§ 57 Kriegswaffen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen. Auf tragbare Schusswaffen, für die eine
Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1.
Juli 1976 geltenden Fassung erteilt worden ist, sind unbeschadet der
Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen § 4 Abs. 3, § 45
Abs. 1 und 2 sowie die §§ 36 und 53 Abs. 1 Nr. 19 anzuwenden. Auf Verstöße gegen
§ 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung und
gegen § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in der vor
dem 1. April 2003 geltenden Fassung ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden. Zuständige
Behörde für Maßnahmen nach Satz 2 ist das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle.
(2) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
(Kriegswaffenliste) geändert und verlieren deshalb tragbare Schusswaffen ihre
Eigenschaft als Kriegswaffen, so hat derjenige, der seine Befugnis zum Besitz
solcher Waffen durch eine Genehmigung oder Bestätigung der zuständigen Behörde
nachweisen kann, diese Genehmigung oder Bestätigung der nach § 48 Abs. 1
zuständigen Behörde vorzulegen; diese stellt eine Waffenbesitzkarte aus oder
ändert eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte, wenn kein Versagungsgrund im
Sinne des Absatzes 4 vorliegt. Die übrigen Besitzer solcher Waffen können
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste bei der nach § 48 Abs. 1
zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen, sofern
nicht der Besitz der Waffen nach § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor dem
1. Juli 1976 geltenden Fassung anzumelden oder ein Antrag nach § 58 Abs. 1 des
Waffengesetzes in der vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung zu stellen war und
der Besitzer die Anmeldung oder den Antrag unterlassen hat.
(3) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
(Kriegswaffenliste) geändert und verliert deshalb Munition für tragbare
Kriegswaffen ihre Eigenschaft als Kriegswaffe, so hat derjenige, der bei
Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste den Besitz über sie ausübt,
innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 bei der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde zu
stellen, es sei denn, dass er bereits eine Berechtigung zum Besitz dieser
Munition besitzt.
(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 und die Erlaubnis zum Munitionsbesitz
nach Absatz 3 dürfen nur versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit
oder persönliche Eignung besitzt.
(5) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 nicht gestellt oder wird
die Waffenbesitzkarte oder die Erlaubnis unanfechtbar versagt, so darf der
Besitz über die Schusswaffen oder die Munition nach Ablauf der Antragsfrist oder
nach der Versagung nicht mehr ausgeübt werden. § 46 Abs. 2 findet entsprechend
Anwendung.
Abschnitt 6 Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
§ 58 Altbesitz
(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im
Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976
(BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl.
I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren
Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und
übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat
er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich
anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die
Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als
Erlaubnis zum Besitz.
(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für
Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.
(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf
Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden,
findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung.
(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als
Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.
(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des Waffengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem
bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach
§ 40 Abs. 4 dieses Gesetzes.
(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem
bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.
(7) Hat jemand am 1. April 2003 eine bislang nicht einem Verbot nach § 37 Abs. 1
des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I
S. 432) unterliegende Waffe im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 dieses Gesetzes
besessen, so wird das Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 31. August 2003
diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder einen Antrag
nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet
entsprechend Anwendung.
(8) Wer eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unerlaubt besessene Waffe bis zum
Ende des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Monats unbrauchbar macht, einem
Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer
Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten
Besitzes oder unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen
Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen
der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2. der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe
ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste
oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1.
April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie
binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder
fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach §
6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von
Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2
Satz 1.
§ 59 Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über
den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines
Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich
gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten
Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften
für ihren Geschäftsbereich
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
WaffG 2002 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
Schusswaffen 1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
1.1
Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur
Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum
Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
1.2
Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1
die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt
sind,
1.2.2
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren
Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung
gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste).
1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem
Gesetz
nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.
Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die
Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.
Wesentliche Teile sind
1.3.1
der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager,
wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem
ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der
Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt; der
Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase
dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager
oder den Lauf abschließende Teil;
1.3.2
bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder
gasförmiges
Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur
Erzeugung
des Gemisches;
1.3.3
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie
fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
1.3.4
bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die
Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind;
1.3.5
als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von
Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit
allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können;
1.3.6
Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des
Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind.
1.4
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf unbrauchbar gemachte
Schusswaffen und auf aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände anzuwenden, wenn
1.4.1
das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch
Treibladungen geladen werden können,
1.4.2
der Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.3
in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen
der
Auslösemechanismus nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.4
bei Kurzwaffen der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager
beginnend,
- bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens
4 mm Breite oder
- im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen
oder
- andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist,
1.4.5
bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel nicht
- mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder
- andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in Richtung der
Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen
ist,
1.4.6
dauerhaft unbrauchbar gemacht ist eine Schusswaffe dann, wenn mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen
Teile nicht wiederhergestellt werden kann.
1.5
Nachbildungen von Schusswaffen
Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf Nachbildungen von
Schusswaffen anzuwenden, wenn diese Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition,
Ladungen oder Geschosse verschossen werden können. Nachbildungen sind nicht als
Schusswaffen hergestellte Gegenstände, die die äußere Form einer Schusswaffe
haben und aus denen nicht geschossen werden kann.
2.
Feuerwaffen sind die nachfolgend genannten Waffen, bei denen zum Antrieb der
Geschosse heiße Gase verwendet werden:
2.1
Schusswaffen nach Nummer 1.1,
2.2
Gegenstände nach Nummer 1.2.1.
2.3
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines
Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf
durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen
Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten)
oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen
Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben
werden kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch
Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische
Schusswaffen geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in
Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten
Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurückgeändert werden können.
Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim
Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die
Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone
vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder
gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und
löst den Schuss aus.
2.4
Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses
über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in
das Patronenlager nachgeladen wird.
2.5
Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren
Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden.
2.6
Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener
Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß
verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen
Schusswaffen.
2.7
Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum
Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.
2.8
Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder
Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt
sind.
2.9
Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager,
die zum Verschießen von pyrotechnischer Munition bestimmt sind.
3.
Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen
3.1
Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne
Nacharbeit ausgetauscht werden können.
3.2
Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des
vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.
3.3
Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen
größeren Kalibers eingesteckt werden können.
3.4
Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne
Nacharbeit gewechselt werden können.
3.5
Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten
Verschlusses.
3.6
Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten
Verschlusses.
3.7
Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe
angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.
4.
Sonstige Teile von Schusswaffen
4.1
Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren
(z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren),
4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtungen für Schusswaffen
sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B.
Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische
Verstärkung besitzen.
5.
Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den
Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung,
insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.
Unterabschnitt 2:
Tragbare Gegenstände 1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag
oder Wurf Verletzungen beizubringen),
1.2
Gegenstände,
1.2.1
die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen
beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte),
1.2.2
aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis
zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte),
1.2.3
bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen
a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder
Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische
Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer
elektromagnetischen Strahlung hervorgerufen werden kann,
1.2.4
bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den Gegenstand gezielt und
brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge verlassen,
1.2.5
bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass
schlagartig ein Brand entstehen kann,
1.2.6
die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln
die Gesundheit zu schädigen,
1.3
Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine
Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche
Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen und
vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände.
2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch
festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft
oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und
selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt
werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die
bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt
werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
2.2
Gegenstände,
2.2.1
die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen
Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte),
mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der
Tierhaltung Verwendung findenden Gegenstände.
Unterabschnitt 3:
Munition und Geschosse
1.
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1
Patronenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss
enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2
Kartuschenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss nicht
enthalten),
1.3
hülsenlose Munition (Treibladung mit oder ohne Geschoss, wobei die
Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines
Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),
1.4
pyrotechnische Munition (Munition, in der explosionsgefährliche Stoffe
oder Stoffgemische - pyrotechnische Sätze, Schwarzpulver - enthalten
sind, die einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt erzeugen
und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu
gehört
1.4.1
pyrotechnische Patronenmunition,
1.4.2
unpatronierte pyrotechnische Munition,
1.4.3
mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.
2.
Treibladungen sind die Hauptenergieträger, die als vorgefertigte
Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder
Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und
- zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder
- zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen bestimmt sind.
3.
Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen
bestimmte
3.1
feste Körper,
3.2
gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
3.
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem
anderen einräumt,
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen
Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,
5.
verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die
Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch
den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu
sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,
6.
nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend
auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den,
durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,
7.
schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt,
Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder
andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,
8.
8.1
gilt als Herstellen von Munition auch das gewerbsmäßige Wiederladen von Hülsen,
8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie
verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere
Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder
wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist,
ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand
gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an
der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,
9.
treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer
wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält,
Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den
Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,
10.
sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
11.
sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Abschnitt 3:
Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis D nach der
Waffenrichtlinie
1. Kategorie A
1.1
Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1
Abs. 1
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),
1.2
vollautomatische Schusswaffen,
1.3
als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,
1.4
Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese
Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur
Benutzung dieser Waffen befugt sind.
2. Kategorie B
2.1
halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repetier-Schusswaffen,
2.2
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung,
2.3
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer
Gesamtlänge von weniger als 28 cm,
2.4
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als
drei Patronen aufnehmen kann,
2.5
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr
als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei
denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen
aufnehmen kann, umgebaut werden können,
2.6
lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen mit glattem Lauf,
deren Lauf nicht länger als 60 cm ist,
2.7
zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen
aussehen.
3. Kategorie C
3.1
andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer 2.6 genannten,
3.2
lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen,
3.3
andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die unter den Nummern 2.4 bis 2.7
genannten,
3.4
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer
Gesamtlänge von 28 cm.
4. Kategorie D
4.1
lange Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen.
WaffG 2002 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.1
Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die
in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste)
in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren
Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
1.2
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und
deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die
1.2.1
Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3 oder
Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen
Pistolengriff ersetzt ist, sind;
1.2.2
ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die
mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B.
Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre,
Taschenlampenpistolen);
1.2.3
über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus
zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden
können;
1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder
markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen
sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B.
Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine
elektronische Verstärkung
besitzen;
1.3
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern
1.3.1 bis 1.3.8
1.3.1
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen
Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs
verkleidet sind;
1.3.2
Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
1.3.3
sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf
ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);
1.3.4
Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet
werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann;
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als
gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
- in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
- zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und
der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
1.3.6
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie
Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als
gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches
Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;
1.3.7
Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3
sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten
Gegenstände;
1.3.8
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt
sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);
1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den
Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.
2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge
seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende
Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist,
- in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge
aufweist,
- nicht zweiseitig geschliffen ist und
- einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt;
1.4.2
feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die
bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden
(Faustmesser);
1.4.3
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser);
1.4.4
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren
Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als
gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches
Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder
bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden;
1.5
Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.6
1.5.1
Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken
bestimmt sind;
1.5.2
Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder
Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der
gesundheitlichen Unbedenklichkeit;
1.5.3
Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im
Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen
und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen
des Laufes vom Geschoss trennt;
1.5.4
Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz
oder einen Hartkern (mindestens 400 HB 30 - Brinellhärte - bzw. 421 HV -
Vickershärte -) enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die
bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;
1.5.5
Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der
Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt
durch die Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom
24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung
(Maßtafeln), bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der
Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können,
ausgenommen Kartuschenmunition der
Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 oder 49 mm;
1.5.6
Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem
Durchmesser P(tief)1 bis 12,5 mm geladen werden kann.
Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1:
Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
(Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten
Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach
Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der
Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen
oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten
Voraussetzungen erteilt wird.
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse
kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von
nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1
Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S.
1285) in der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch
Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse
kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991
hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in
den Handel gebracht worden sind;
1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach §
8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1
Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S.
1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes
Zeichen tragen;
1.4
Munition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;
1.5
veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen,
Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden
Anforderungen erfüllen:
- das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronenoder
pyrotechnische Munition geladen werden kann,
- der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens
sechs kalibergroße, nach vorn gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere
gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der
Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft
verschlossen sein,
- der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um
Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen
ausgetauscht werden kann, und die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass
sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die
Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen-
oder pyrotechnische Munition verschossen werden können;
1.6
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3
der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522)
verändert worden sind;
1.7
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;
1.9
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;
1.10
Armbrüste;
1.11
Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänderten Schusswaffen sowie für
Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes;
1.12
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5
zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.
2.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der
für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der
gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und
höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Maßtafeln);
2.3
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die
dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die
keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer
Erlaubnis eingetragen sind.
3.
Erlaubnisfreies Führen
3.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;
3.2
Armbrüste;
3.3
Schusswaffen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als getreue Nachahmungen im
Sinne der vorgenannten Nummern nicht vom Waffengesetz ausgenommen sind.
4.
Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;
4.2
Armbrüste.
5.
Erlaubnisfreier Handel
5.1
Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
5.2
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist.
6.
Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung
6.1
Munition.
7.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
7.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse
kalte Treibgase Verwendung finden, sofern sie den Voraussetzungen der Nummer 1.1
oder 1.2 entsprechen;
7.2
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach §
8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1
Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S.
1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes
Zeichen tragen;
7.3
veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen,
Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die Anforderungen der Nummer
1.5 erfüllen;
7.4
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3
der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522)
verändert worden sind;
7.5
Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;
7.6
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
7.7
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;
7.8
Armbrüste;
7.9
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5
zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.
8.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2.
Unterabschnitt 3:
Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen
1.
Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
1.1
Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule
erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten
Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch
Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2
für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.
2.
Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4
Abs. 1
Nr. 3 bis 5) - Kleiner Waffenschein
2.1
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3.
Abschnitt 3:
Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition
verwendet wird (Harpunengeräte).
Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz ausgenommene Waffen
1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), die zum Spiel
bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen
eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird, es sei
denn,
- sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden,
dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt oder
- sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
2.
Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben
werden, es sei denn,
- deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann durch eine
Sperrvorrichtung gespeichert werden (z. B. Druckluft- und
Federdruckwaffen, Armbrüste) oder
- sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
3. In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.2.1 bezeichnete
Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen,
-bänder,
-ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn,
- sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe
oder einen anderen, einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand
umgearbeitet werden oder
- sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
4.
Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen der
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 in der bis zu diesem Zeipunkt
geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind.
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